Der Begriff „beste verfügbare Techniken“ bezeichnet den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Einhaltung der EU-Datenschutzbestimmungen zu dienen. Sie sind darauf ausgelegt, Risiken für Privatsphäre und Sicherheit zu vermeiden oder zu verringern.

In der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sind die folgenden Definitionen festgelegt, die analog auf den Datenschutz angewandt werden können:

  • Der Begriff „Techniken“ bezeichnet sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie das System geplant, gebaut, gewartet, betrieben und ersetzt wird;
  • „verfügbar“ bezeichnet die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;
  • „beste“ bezeichnet die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt sind.

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