Gemäß Artikel 3 (13) der Verordnung (EU) 2018/1725 bezeichnet der Begriff „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

Die Meldung von Verarbeitungen muss Angaben zu den Empfängern personenbezogener Daten umfassen. Ein Empfänger kann ein Dritter sein (mit Ausnahme von Behörden, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrags Daten erhalten – in diesem Fall werden sie nur als Dritte angesehen).

Ein Beispiel zur Veranschaulichung sind die Gehaltszahlungen der Bediensteten von Organen und Einrichtungen der EU. Die Gehaltsmitteilung wird nicht nur an den Angestellten gesendet, sondern auch an die Einrichtung oder das Organ, für das er arbeitet, und Eurostat erhält diese Daten in gesammelter Form.

Ähnliche Einträge