Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist die unabhängige Datenschutzinstanz der Europäischen Union (EU).

Es gilt allgemeinen der Auftrag:

  • Überwachung, Gewährleistung und Schutz personenbezogener Daten sowie der Privatsphäre, wenn Organe und Einrichtungen der EU personenbezogene Informationen von natürlichen Personen verarbeiten;
  • Beratung von EU-Organen und -Einrichtungen in allen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Informationen. Der EDSB wird vom EU-Gesetzgeber hinsichtlich Vorschlägen für Rechtsvorschriften und neuer politischer Entwicklungen konsultiert, die sich auf den Datenschutz auswirken könnten;
  • Verfolgung neuer technologischer Entwicklungen, die sich auf den Schutz personenbezogener Informationen auswirken könnten;
  • Verfahrensbeteiligung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als Streithelfer bei, um fachkundigen Rat bei der Auslegung des Datenschutzrechts zu erteilen;
  • Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Aufsichtsorganen, um den Schutz personenbezogener Informationen einheitlicher zu gestalten.

Kompetenzen des Europäischen Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbehörden sind befugt, von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Ermittlungen, Untersuchungen und Inspektionen durchzuführen. Dies sind effiziente Hilfsmittel zur Überprüfung von Tatsachen und gegebenenfalls zur Einholung weiterer Informationen.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist als Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Gewährleistung der Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1725 zuständig. Diesbezüglich hat der Europäische Datenschutzbeauftragte weitgehend dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse wie die nationalen Aufsichtsbehörden, darunter – insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen – Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und Sanktionsbefugnisse sowie Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse, die Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung dem Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen, und die Befugnis, Gerichtsverfahren im Einklang mit dem Primärrecht anzustrengen. Die Befugnisse des EDSB sind in Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführt, seine Aufgaben in Artikel 57.

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