Privatsphäre bezeichnet die Fähigkeit einer Person, alleine gelassen zu werden, außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung zu sein und die Kontrolle über die Informationen über sich selbst zu haben.

Man kann unterscheiden zwischen der Fähigkeit, ein Eindringen in den physischen Raum zu verhindern, („physische Privatsphäre“, zum Beispiel in Bezug auf den Schutz des Wohnraums) und der Fähigkeit, die Erhebung und Weitergabe von Informationen über eine Person zu kontrollieren („informationsbezogene Privatsphäre“).

Das Konzept der Privatsphäre weist daher Überschneidungen mit dem Konzept des Datenschutzes auf, ist jedoch nicht damit identisch.

Das Recht auf Privatsphäre ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12) sowie in der Europäischen Menschrechtskonvention (Artikel 8) verankert.

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