Angemessenheitsbeschluss

Ein „Angemessenheitsbeschluss“ ist ein Beschluss, der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45 DSGVO angenommen wird und durch den festgelegt wird, dass ein Drittland (d. h. ein Land, das nicht an die DSGVO gebunden ist) oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet. Im Rahmen dieses Beschlusses werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, seine Aufsichtsbehörden und die von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen berücksichtigt. Ein solcher Beschluss bedeutet, dass personenbezogene Daten…

Read More

Artikel 93 Ausschussverfahren

Gemäß Artikel 93 DSGVO wird die Kommission beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die Kommission führt den Vorsitz. Beispielsweise kooperiert der Ausschuss im Rahmen des Verfahrens für die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen.

Read More