Gemäß Artikel 93 DSGVO wird die Kommission beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen von einem Ausschuss unterstützt.

Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die Kommission führt den Vorsitz. Beispielsweise kooperiert der Ausschuss im Rahmen des Verfahrens für die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen.

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