Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) N° 2018/1725 hat der für die Verarbeitung Verantwortliche technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Ein Beispiel für eine solche Maßnahme in Artikel 33 könnte gegebenenfalls die Pseudonymisierung und die Verschlüsselung von Daten sein.
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