Gemäß Artikel 3 Buchstabe 14 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 bezeichnet der Begriff „Dritter“ eine „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten“.

Im Kontext der Organe und Einrichtungen der EU kann ein Dritter eine Behörde oder eine private Partei sein, die die personenbezogenen Daten eines Bediensteten vorübergehend bearbeiten muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Bediensteter, der zu seinem Arbeitsort umzieht, um die Arbeit anzutreten, und der vorübergehend zu einer Mehrwertsteuerbefreiung berechtigt ist, ein Auto kauft. In diesem Fall wären die Autofirma, die Versicherungsgesellschaft, das Finanzministerium und die für die Kraftfahrzeugregistrierung zuständige Behörde Dritte.

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